LAG Nürnberg - Urteil vom 13.05.2015
4 Sa 4/14
Normen:
TV UmBW § 1 Abs. 1; TV UmBW § 3 Abs. 4; TV UmBW § 6 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 4; TVöD § 11 Abs. 1 S. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 22.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 332/13

Entgeltsicherung bei Zuweisung einer geringer bewerteten Tätigkeit und zeitlich begrenzter Arbeitszeitreduzierung im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr

LAG Nürnberg, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 4/14

DRsp Nr. 2015/14856

Entgeltsicherung bei Zuweisung einer geringer bewerteten Tätigkeit und zeitlich begrenzter Arbeitszeitreduzierung im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr

Eine nur zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung gem. § 11 Abs. 1 a) TVöD führt i.R.d. § 6 Abs. 4 TV UmBW nur zu einer zeitlich beschränkten und keiner dauerhaften Reduzierung der Entgeltsicherung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 22.10.2013, Az.: 5 Ca 332/13, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin Entgeltsicherung zu gewähren ist auf der Basis der Entgeltgruppe 07 für die ab dem 01.10.2012 geleistete Arbeitszeit von 15 Wochenstunden.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV UmBW § 1 Abs. 1; TV UmBW § 3 Abs. 4; TV UmBW § 6 Abs. 1; TV UmBW § 6 Abs. 4; TVöD § 11 Abs. 1 S. 1 Buchst. a);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Entgeltsicherung.

Die am 01.09.1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.08.1993 beschäftigt, seit dem 01.08.1997 als Krankenschwester auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag (Kopie Bl. 32 d.A.) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 29 Stunden und einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr.V BAT.