LAG Thüringen - Urteil vom 23.05.2006
7/2/7 Sa 192/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 ; AbgG § 2 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 476/0304

Entgeltsicherung des in den Bundestag gewählten Betriebsratsmitgliedes

LAG Thüringen, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 7/2/7 Sa 192/04

DRsp Nr. 2006/28209

Entgeltsicherung des in den Bundestag gewählten Betriebsratsmitgliedes

»Zur Entgeltsicherung eines in den Bundestag gewählten Betriebsratsmitgliedes.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 ; AbgG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltsicherungsansprüche des Klägers als in den Bundestag gewähltes Betriebsratsmitglied.

Der Kläger, ein gelernter Zerspanungsfacharbeiter, ist seit 1974 im Kalibergwerk B. beschäftigt, das nach dem Beitritt der DDR in die Trägerschaft der M. Kali AG überging. Das Bergwerk wurde zum 31.12.1993 stillgelegt. Der Kläger war damals stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und auf Arbeitnehmerseite maßgeblich an den Auseinandersetzungen um die Schließung beteiligt. Das stillgelegte Bergwerk wurde unter Übernahme der nicht gekündigten Arbeitnehmer - darunter der Kläger - in die Trägerschaft der Beklagten überführt und wird seither verwahrt. Die Beklagte vergütet die Arbeitnehmer in ihren stillgelegten Bergwerksbetrieben nach einem mit der heutigen IG BCE vereinbarten Firmentarifvertrag aufgrund Einreihung in dort vereinbarte Vergütungsgruppen. Der Kläger wurde als Dreher unter Tage im sog. Maschinenbaubetrieb nach Lohngruppe 7 (gewerbliche Arbeitnehmer) vergütet.