LSG Chemnitz - Urteil vom 20.06.2013
3 AL 157/11
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 2; SGB III § 324 Abs. 1 S. 2; SGB III (in der vom 21.12.2008 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 421j Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 128/11

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer; Schadensersatz; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Zulassung eines verspäteten Antrags

LSG Chemnitz, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 3 AL 157/11

DRsp Nr. 2013/23880

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer; Schadensersatz; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch; Zulassung eines verspäteten Antrags

1. Für einen Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer kam es nicht darauf an, dass überhaupt, das heißt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit, ein Anspruch auf 120 Tage Arbeitslosengeld bestand oder hätte geltend gemacht werden können. Vielmehr musste der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch im Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Beschäftigung haben. 2. Die nach § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III geregelte Zulassung eines verspäteten Antrags zur Vermeidung unbilliger Härten bedeutet nur, dass ein verspäteter Antrag, der im Fall der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer grundsätzlich vor der Aufnahme der schlechter bezahlten Beschäftigung, als leistungsbegründendes Ereignis im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III, gestellt werden muss, Berücksichtigung finden kann. Die Härtefallregelung bedeutet aber nicht, dass auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 421j SGB III a. F. verzichtet werden kann.