BAG - Urteil vom 18.05.2016
7 AZR 401/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 38;
Fundstellen:
ArbRB 2016, 330
BB 2016, 2355
DB 2016, 2552
EzA-SD 2016, 13
NZA 2016, 1212
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 682/13
ArbG Köln, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5142/12

Entgeltsicherung von BetriebsratsmitgliedernKausalität zwischen Betriebsratsarbeit und Entgeltverlust

BAG, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 401/14

DRsp Nr. 2016/15407

Entgeltsicherung von Betriebsratsmitgliedern Kausalität zwischen Betriebsratsarbeit und Entgeltverlust

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dem Betriebsratsmitglied ist danach bei einer Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte. 2. Nimmt ein Betriebsratsmitglied außerhalb der Nachtarbeitsstunden Betriebsratsaufgaben wahr, hat es nach § 37 Abs. 2 BetrVG auch dann keinen Anspruch auf Gewährung von Nachtarbeitszuschlägen, wenn es vor der Amtsübernahme Nachtarbeit geleistet hat und seine Arbeitszeit anlässlich der Amtsübernahme einvernehmlich auf die Tagarbeitsstunden verschoben wurde. Der Verlust des Nachtarbeitszuschlags beruht nicht auf der Arbeitsbefreiung, sondern auf der Verschiebung der Arbeitszeit.