OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2024
1 B 1442/23
Normen:
BBG § 37 Abs. 1; BPersVG § 84 Abs. 1 Nr. 5; BPersVG § 84 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 952/23

Entlassung eines Beamten wegen gravierender charakterlicher Mängel; Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn als Zollobersekretär; Mitwirkungspflicht des Personalrats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 1 B 1442/23

DRsp Nr. 2024/1186

Entlassung eines Beamten wegen gravierender charakterlicher Mängel; Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn als Zollobersekretär; Mitwirkungspflicht des Personalrats

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.922,02 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBG § 37 Abs. 1; BPersVG § 84 Abs. 1 Nr. 5; BPersVG § 84 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, den der Antragsteller nach dem gerichtlichen Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen (allerdings nicht erfolgversprechenden) Antrags in der Verfügung vom 10. Januar 2024 (Hinweis Nr. 6) mit Schreiben vom 12. Januar 2024 (Seite 6 des nicht paginierten Schreibens) gestellt hat, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

B. Die Beschwerde hat offensichtlich keinen Erfolg.

I. Sie ist in Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO schon als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht begründet hat.