VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2015
3 ZB 12.1613
Normen:
BeamtStG § 9; BeamtStG § 10 S. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BeamtStG § 26 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1-2; LlbG Art. 12 Abs. 1 S. 1; LlbG Art. 12 Abs. 4; LlbG Art. 12 Abs. 5;

Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung (hier: psychische Erkrankung)

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 3 ZB 12.1613

DRsp Nr. 2015/15315

Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender uneingeschränkter gesundheitlicher Eignung (hier: psychische Erkrankung)

1. Die fehlende gesundheitliche Eignung des Beamten auf Probe stellt einen Entlassungsgrund dar. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes auch in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, um sich durch erfolgreiche Ableistung der Probezeit zu bewähren, ergeben sich dabei aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr.2. Zwar bestimmt das Anforderungsprofil für Lehrkräfte an Volksschulen vom 26.03.1996 nicht ausdrücklich, dass auch die gesundheitliche Eignung der Bewerber zur Übernahme einer Klassenleitung vorausgesetzt wird. Dies ergibt sich jedoch aus dem Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.05.2009, wonach die Klassenführung für Lehrkräfte an Volksschulen ein konstitutives Element ihrer Berufstätigkeit darstellt.