OVG Hamburg - Beschluss vom 08.10.2021
5 Bs 209/21
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; HmbVwVfG § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2022, 343
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 E 2356/21

Entlassung eines Polizeimeisteranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung (hier: Alkoholabhängigkeit)

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 5 Bs 209/21

DRsp Nr. 2022/1617

Entlassung eines Polizeimeisteranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung (hier: Alkoholabhängigkeit)

Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verfügung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bis einen Monat nach Erlass eines Widerspruchsbescheids wiederhergestellt, kommt im Beschwerdeverfahren die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch für die Zeit bis einen Monat nach Erlass eines Widerspruchsbescheids im Hinblick auf eine mangelnde fachliche Leistung des Antragstellers in formell-rechtlicher Hinsicht nicht in Betracht, wenn die Antragsgegnerin insoweit bisher weder den Antragsteller noch die Schwerbehindertenvertretung angehört und auch die Zustimmung des Personalrats nicht eingeholt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz wird - insoweit unter Änderung des Beschlusses vom 3. August 2021 - auf 9.561,99 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; HmbVwVfG § 28 Abs. 1;

Gründe

I.