Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 -
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 und vom 08.03.2019 bis 07.04.2019 eine weitere Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags in Höhe von 1.400,00 EUR zu gewähren.
Die Bescheide des Beklagten vom 10.01.2020 und vom 14.02.2020 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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