VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2023
2 S 1578/22
Normen:
BVO § 9g Abs. 1 Nr. 2; BVO § 9d Abs. 2 S. 1; BVO § 9f Abs. 3; SGB XI § 45b Abs. 1 S. 3 Nr. 2; SGB XI § 45b Abs. 2 S. 2; SGB XI § 42; SGB XI § 23 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 110;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 88/21

Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO; Beihilfefähigkeit des Entlastungsbetrags für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege bei Überschreitung des Eigenanteils

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 2 S 1578/22

DRsp Nr. 2023/10246

Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO; Beihilfefähigkeit des Entlastungsbetrags für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege bei Überschreitung des Eigenanteils

Die Regelung über den Entlastungsbetrag bei Pflegebedürftigkeit in § 9g Abs. 1 Nr. 2 BVO ist so zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag für die Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege auch dann beihilfefähig ist, wenn der Eigenanteil unterschritten wird, der im Rahmen des Budgets des Pflegebedürftigen für die Kurzzeitpflege zu berücksichtigen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen über die Beihilfefähigkeit der Unterkunftskosten einer Kurzzeitpflege und des Entlastungsbetrags in §§ 9d ff. BVO nach Maßgabe des § 45b SGB XI.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 - 14 K 88/21 - wird geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11.02.2019 bis 07.03.2019 und vom 08.03.2019 bis 07.04.2019 eine weitere Beihilfe in Form eines Entlastungsbetrags in Höhe von 1.400,00 EUR zu gewähren.

Die Bescheide des Beklagten vom 10.01.2020 und vom 14.02.2020 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: