LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.09.2010
12 Sa 1451/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 5; AEntG § 7 Abs. 4; TV Mindestlohn (Briefdienstleistungen) § 3 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 190/08

Entlohnung eines Briefzustellers in Unternehmen der Zeitungs- und Zeitschriftenzustellerbranche; unbegründete Klage auf tariflichen Mindestlohn außerhalb des tariflichen Anwendungsbereiches

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1451/09

DRsp Nr. 2010/19542

Entlohnung eines Briefzustellers in Unternehmen der Zeitungs- und Zeitschriftenzustellerbranche; unbegründete Klage auf tariflichen Mindestlohn außerhalb des tariflichen Anwendungsbereiches

1. Hat der Verordnungsgeber nach Lautwerden von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seiner Verordnung zur Allgemeinverbindlichkeit nach § 7 AEntG (Arbeitnehmerentsendegesetz) die Möglichkeit gehabt, die beanstandeten Verfahrensmängel durch Erlass einer neuen Verordnung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu beheben, und hat er von dieser Option keinen Gebrauch gemacht, ist es den Arbeitsgerichten verwehrt, die aus politischen Gründen unterbliebene Regelung durch eigene Rechtsprechung zu "ersetzen". 2. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht; eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebietes tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebietes beschäftigen.