LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.03.2017
L 15 U 457/14
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 4111; Anlage 1 zur BKV Nr. 4104;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 790/13

Entschädigung aus Anlass einer BerufskrankheitEinwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 FaserjahrenTatsachenvermutungWiderlegung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen L 15 U 457/14

DRsp Nr. 2017/9598

Entschädigung aus Anlass einer Berufskrankheit Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren Tatsachenvermutung Widerlegung

1. Das BSG hat zu der BK 4104 entschieden, dass bei dem Nachweis der Einwirkung einer berufsbedingten Asbestfaserstaub-Dosis von mindestens 25 Faserjahren im Vollbeweis eine Tatsachenvermutung, die auf die Verursachung der festgestellten Krebserkrankung im Sinne der Listennummer schließen lässt, vorliegt. 2. Gleichzeitig hat das BSG betont, dass die BK 4104 ähnlich wie die BK 4111 strukturiert ist; entsprechend weist der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anwendung der BK 4111 darauf hin, die Legaldefinition dieser BK enthalte die Regelvermutung, dass bei einer kumulativen Feinstaubdosis von 100 Jahren der Nachweis der Ursächlichkeit des Steinkohlenstaubs für die Entwicklung der Bronchitis bzw. des Emphysems erbracht ist.