LAG München - Urteil vom 19.11.2008
5 Sa 556/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 2, 6; SGB IX § 82 S. 2; SGB IX § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1578/07

Entschädigung bei Benachteilung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers -keine unverzügliche Information der Schwerbehindertenvertretung durch Vorlage eines Aktenstapels - Maßstäbe für die Bemessung der Höhe einer Entschädigung

LAG München, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 556/08

DRsp Nr. 2009/1811

Entschädigung bei Benachteilung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers -keine unverzügliche Information der Schwerbehindertenvertretung durch Vorlage eines Aktenstapels - Maßstäbe für die Bemessung der Höhe einer Entschädigung

1. Eine unverzügliche Information der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB X liegt nur dann vor, wenn sie so früh erfolgt, dass die Schwerbehindertenvertretung sich eine eigene Meinung bilden kann, um an einer später zu treffenden Entscheidung entsprechend ihren Beteiligungsrechten teilhaben zu können. 2. Mit der bloßen Vorlage von 104 Bewerbungsunterlagen im Rahmen einer Gesamtpersonalratssitzung wird die Arbeitgeberin ihrer Informationspflicht nicht gerecht. 3. Die Darlegung der Aufforderung, dass die Schwerbehindertenvertretung sich die schwerbehinderten Bewerber aus einem Stoß von Bewerbungsunterlagen heraussuchen kann, ist eher das Gegenteil einer Widerlegung der Vermutung nach § 22 AGG. 4. Bei der Festsetzung der Entschädigung (in Höhe von 1,5 Monatsgehältern) ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Entschädigung geeignet sein muss, die Arbeitgeberin künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten anzuhalten (spezialpräventive Funktion) und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten (generalpräventive Funktion).

Tenor: