LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.06.2008
1 Sa 129/08
Normen:
AGG § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2976/07

Entschädigung; Bewerbung; Benachteiligung; Diskriminierung; Rasse; Hautfarbe; Behinderung; Beweisantritt; kein ordnungsgemäßer Beweisantritt

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 1 Sa 129/08

DRsp Nr. 2008/19988

Entschädigung; Bewerbung; Benachteiligung; Diskriminierung; Rasse; Hautfarbe; Behinderung; Beweisantritt; kein ordnungsgemäßer Beweisantritt

Normenkette:

AGG § 22 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung bei einer Bewerbung.

Der Kläger, der schwarzer Hautfarbe ist, war bei der R. D. GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Fa. R.) beschäftigt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses führte der Kläger als Leiharbeiter eine Beschäftigung in dem Zeitraum von März 2005 bis September 2007 ausschließlich bei der Beklagten aus. Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 01.04.2007 bis 01.06.2007 insgesamt 35 Mitarbeiter eingestellt, davon zwei unbefristet und 33 befristet, hierunter 21 bei der Fa. R. beschäftigte und bei der Beklagten eingesetzte Mitarbeiter.