LSG Thüringen - Beschluss vom 29.10.2018
L 1 JVEG 1523/17
Normen:
SGG § 191; JVEG § 22; JVEG § 19 Abs. 2;

Entschädigung für die Teilnahme an einem VerhandlungsterminErstattung von Verdienstausfall für die gesamte aufgewendete Zeit

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1523/17

DRsp Nr. 2018/18392

Entschädigung für die Teilnahme an einem Verhandlungstermin Erstattung von Verdienstausfall für die gesamte aufgewendete Zeit

1. Verdienstausfall nach § 22 JVEG ist nicht nur für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren; unter Dauer der Heranziehung im Sinne von § 19 Abs. 2 JVEG ist vielmehr die gesamte aufgewendete Zeit zu verstehen. 2. Im Falle von Verdienstausfall ist auch diejenige Zeit einzubeziehen, die entsteht, weil der Beteiligte vor und/oder nach dem Termin seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Die Entschädigung der Erinnerungsgegnerin für die Teilnahme am Verhandlungstermin am 7. Juni 2017 im Verfahren L 8 SO 1020/15 wird auf 151,46 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 191; JVEG § 22; JVEG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Erinnerungsgegnerin wurde als Betreuerin ihres Sohnes im Verfahren L 8 SO 1020/15 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Verhandlungstermin am 7. Juni 2017 12.00 Uhr geladen.