LSG Thüringen - Beschluss vom 22.10.2018
L 1 JVEG 71/17
Normen:
SGG § 191; JVEG § 7 Abs. 1;

Entschädigung für die Wahrnehmung eines BegutachtungsterminsKosten für eine BegleitpersonErforderlichkeit einer BegleitpersonGerichtliche Ermessensentscheidung

LSG Thüringen, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 71/17

DRsp Nr. 2018/18390

Entschädigung für die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins Kosten für eine Begleitperson Erforderlichkeit einer Begleitperson Gerichtliche Ermessensentscheidung

Ob für die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins eine Begleitperson erforderlich war, ist eine Tatfrage und in Zweifelsfällen vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden.

Die Entschädigung der Erinnerungsführerin anlässlich der Begutachtung am 15. September 2016 wird auf 83,30 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 191; JVEG § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin begehrte im Hauptsacheverfahren L 3 R 1071/15 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der zuständige Berichterstatter des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts ordnete eine Begutachtung durch Dr. K. in B. an. Dieser teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2016 mit, dass die Begutachtung am 15. September 2016 ab 11:00 Uhr in seinen Räumlichkeiten stattfinden solle. An diesem Tag hielt sich die Klägerin in der Zeit von 11:00 bis 17:20 Uhr in den Räumen des Sachverständigen in B. auf.