Die Entschädigung der Erinnerungsgegnerin anlässlich der Begutachtung am 25. August 2017 wird auf 89,50 EUR festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Erinnerungsgegnerin begehrte im Hauptsacheverfahren L
In ihrem Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten begehrte die Erinnerungsgegnerin einen Gesamtbetrag von 155,00 EUR. Sie machte eine Gesamtstrecke von 286 Kilometern, ein Tagegeld nach einem Zeitaufwand von 8,5 Stunden und die Kosten für eine Begleitperson geltend. Am 19. September 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) eine Gesamtentschädigung in Höhe von 155,00 EUR fest.
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