LSG Thüringen - Beschluss vom 26.09.2018
L 1 JVEG 59/18
Normen:
SGG § 191;

Entschädigung für eine Begutachtung

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 59/18

DRsp Nr. 2018/15546

Entschädigung für eine Begutachtung

Die Entschädigung der Erinnerungsgegnerin anlässlich der Begutachtung am 25. August 2017 wird auf 89,50 EUR festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 191;

Gründe:

I.

Die Erinnerungsgegnerin begehrte im Hauptsacheverfahren L 12 R 467/16 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Beweisanordnung vom 8. August 2017 verfügte die zuständige Berichterstatterin des 12. Senats eine Begutachtung durch Dr. F. in B. K ... Dieser bestätigte für den 25. August 2017 eine Untersuchung von 8:45 Uhr bis 12:30 Uhr. Zudem bejahte er die Erforderlichkeit einer Begleitperson aus gesundheitlichen Gründen.

In ihrem Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten begehrte die Erinnerungsgegnerin einen Gesamtbetrag von 155,00 EUR. Sie machte eine Gesamtstrecke von 286 Kilometern, ein Tagegeld nach einem Zeitaufwand von 8,5 Stunden und die Kosten für eine Begleitperson geltend. Am 19. September 2017 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) eine Gesamtentschädigung in Höhe von 155,00 EUR fest.