LSG Thüringen - Beschluss vom 30.07.2018
L 1 JVEG 1321/16
Normen:
Anlage 2 zum JVEG Nr. 200; Anlage 2 zum JVEG Nr. 201;

Entschädigung für einen Befundbericht

LSG Thüringen, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1321/16

DRsp Nr. 2018/10984

Entschädigung für einen Befundbericht

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 28. September 2016 wird auf 5,95 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

Anlage 2 zum JVEG Nr. 200; Anlage 2 zum JVEG Nr. 201;

Gründe:

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 28. September 2016 auf 5,95 Euro festgesetzt.

Für einen sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er entsprechende Leistungen erbringt. Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Ausstellung eines Befundscheins wie folgt entschädigt: Nr. 200 ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 Euro Nr. 201 Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 Euro.