LSG Thüringen - Beschluss vom 24.08.2018
L 1 JVEG 141/18
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1;

Entschädigung für einen BefundberichtAuslegung eines Gutachtenauftrages nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 141/18

DRsp Nr. 2018/12517

Entschädigung für einen Befundbericht Auslegung eines Gutachtenauftrages nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten

1. Der Anspruch auf Vergütung nach dem JVEG hängt nicht davon ab, wie ein Gutachter seinen Auftrag verstanden hat, sondern wie er ihn verstehen durfte. 2. Behördliche und gerichtliche Verlautbarungen sind grundsätzlich immer so zu verstehen, wie dies verständige Empfänger unter Würdigung aller ihnen bekannten Umstände aufzufassen pflegen.

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 18. Dezember 2017 wird auf 48,20 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats hat der Berichterstatter des 1. Senats über das Begehren des Erinnerungsführers, den Befundbericht vom 18. Dezember 2017 mit 65,20 Euro zu entschädigen, zu entscheiden.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 18. Dezember 2017 auf 48,20 Euro festgesetzt.