LSG Thüringen - Beschluss vom 24.08.2018
L 1 JVEG 1494/17
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1;

Entschädigung für einen BefundberichtAuslegung eines Gutachtenauftrages nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen L 1 JVEG 1494/17

DRsp Nr. 2018/12518

Entschädigung für einen Befundbericht Auslegung eines Gutachtenauftrages nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen L 1 JVEG 141/18 v. 24.08.2018

Die Entschädigung für den Befundbericht vom 1. September 2017 wird auf 28,45 Euro festgesetzt.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats hat der Berichterstatter des 1. Senats über das Begehren des Erinnerungsführers, den Befundbericht vom 1, September 2017 mit 45,45 Euro zu entschädigen, zu entscheiden.

Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für den Befundbericht vom 1. September 2017 auf 28,45 Euro festgesetzt.

Der Erinnerungsführer ist sachverständiger Zeuge (§ 414 der ()), denn er berichtete als früher behandelnder Arzt über vergangene Tatsachen und Zustände, die er kraft besonderer Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtensauftrag wahrgenommen hatte (vgl. , Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90, nach Juris; ThürLSG Beschluss vom 30. November 2005 - ; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, , 12. Auflage 2017, § Rn. 10c).