LSG Bayern - Beschluss vom 20.11.2009
L 15 SF 359/09
Normen:
JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1;

Entschädigung für Verdienstausfall im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung negativer Einkünfte selbständig Tätiger

LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2009 - Aktenzeichen L 15 SF 359/09

DRsp Nr. 2009/28223

Entschädigung für Verdienstausfall im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung negativer Einkünfte selbständig Tätiger

Nachdem § 22 JVEG bei abhängig Beschäftigten auf den regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge abstellt (also vor Steuer und Sozialabgaben), ist auch der Bruttoverdienst eines selbständig tätigen Beteiligten zugrunde zu legen. Negative Einkünfte sind nicht immer hinreichender Grund, die Entschädigung für Verdienstausfall im Sinne von regelmäßigem Bruttoverdienst nach § 22 JVEG abzulehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung der Verhandlungstermine vom 22.04.2009 und 10.06.2009 wird gemäß § 4 Abs. JVEG auf 238,10 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind 112,00 Euro nachzuentrichten.

Normenkette:

JVEG § 22; JVEG § 4 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen Berufsgenossenschaft Bau mit Az.: L 18 U 342/08 ist der Antragsteller in den Verhandlungsterminen vom 22.04.2009 und 10.06.2009 persönlich erschienen.

Neben den Reisekosten (Pkw) hat er vor allem einen Verdienstausfall als Schreiner in Höhe von insgesamt 396,00 Euro geltend gemacht (2 x 5,5 Stunden á 36,00 Euro).