LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.12.2011
L 2 SF 319/11 B
Normen:
JVEG § 20; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 5 Abs. 2; JVEG § 5 Abs. 3; JVEG § 5 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 75/10

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anzeige- oder Mitteilungspflichten bei einer Verteuerung der Anreise nach § 5 JVEG

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011 - Aktenzeichen L 2 SF 319/11 B

DRsp Nr. 2013/3918

Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Anzeige- oder Mitteilungspflichten bei einer Verteuerung der Anreise nach § 5 JVEG

1. § 5 Abs 3 JVEG normiert bei einer Verteuerung der Anreise keine Mitteilungspflicht/Anzeigepflicht des Berechtigten. Eine solche Anzeigepflicht ist nur bei einer Anreise vom anderen Ort in § 5 Abs 5 JVEG vorgesehen. Teilt der Berechtigte die besonderen Umstände, die die Anreise verteuern, nicht mit, trägt er das Risiko, dass das Gericht später bei der Entschädigung solche Umstände nicht anerkennt und er die Kosten endgültig selbst trägt. 2. Eine Anzeigepflicht, selbst wenn sie bestünde, ist nicht Selbstzweck, sondern soll das Gericht in die Lage versetzen, seine ursprüngliche Entscheidung wegen anfallender höherer Kosten abzuändern. Wäre das Gericht auch in Kenntnis der anfallenden höheren Kosten bei seiner ursprünglichen Entscheidung geblieben, besteht kein sachlicher Grund, eine Verletzung der Anzeigepflicht zu sanktionieren.