LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2014
5 Sa 98/14
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1322/13

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer Stelle für Rechtsanwälte als Berufsanfänger oder bis zu zwei Jahre Berufserfahrung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 98/14

DRsp Nr. 2015/9813

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung durch Ausschreibung einer Stelle für Rechtsanwälte als Berufsanfänger oder bis zu zwei Jahre Berufserfahrung

1. Eine Stellenausschreibung für Rechtsanwälte, die sich an Berufsanfänger oder Bewerber mit bis zu zweijähriger Berufserfahrung richtet, ist mittelbar altersdiskriminierend. 2. Dies Altersdiskriminierung ist jedoch durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, wenn in einer Partnerschaft von Rechtsanwälten eine Arbeitsteilung zwischen den Partnern der Gesellschaft und zuarbeitenden Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten vorgesehen ist, da sich ein juristischer Berufsanfänger in eine zuarbeitende Tätigkeit reibungslos einfinden wird, während ein hochqualifizierter Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung es gewohnt ist und schätzen gelernt hat, selbständig und eigenverantwortlich zu agieren und es als Rückschritt empfinden wird, wenn er Weisungen befolgen muss.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 - 3 Ca 1322/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entschädigung wegen einer Altersdiskriminierung anlässlich eines Stellenbesetzungsverfahrens.