LSG Bayern - Urteil vom 06.12.2018
L 8 SF 185/17 EK
Normen:
GVG § 198 Abs. 5; SGG § 202 Abs. 1 S. 2; SGG § 90; SGG § 94 S. 2;

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen L 8 SF 185/17 EK

DRsp Nr. 2019/1166

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens

1. Klageerhebung i. S. d. § 198 Abs. 5 S. 1 GVG bedeutet im Bereich des SGG nach § 90 SGG die Klageeinreichung bei Gericht. Anders als im Zivilverfahren bedarf es für die Klageerhebung keiner Zustellung der Klageschrift.2. § 94 S. 2 SGG stellt eine Sonderregelung für den Eintritt der Rechtshängigkeit von Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG dar. Diese Regelung ändert jedoch nichts am für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Begriff der Klageerhebung nach § 90 SGG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 5; SGG § 202 Abs. 1 S. 2; SGG § 90; SGG § 94 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt in diesem Verfahren eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens S 13 AS 3025/13 vor dem Sozialgericht München (SG) und L 7 AS 37/16 vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG).

Das zu Grunde liegende Klageverfahren begann mit Klageerhebung am 02.12.2013 (die Daten beziehen sich jeweils auf den Eingang bei Gericht) zum SG ("Widerspruch" gegen einen Änderungsbescheid vom 23.11.2013 für den Zeitraum Januar 2014).

Am 10.02.2014 wurde der Beklagte an die Übersendung der Klageerwiderung sowie der Akten erinnert und um Erledigung bis zum 11.03.2014 gebeten.