LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2018
L 37 SF 323/16 EK AS
Normen:
GVG §§ 198 ff.;

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensBestimmung der Angemessenheit einer VerfahrensdauerUntätigkeit des GerichtsKleinste relevante Zeiteinheit bei der Bemessung von Verzögerungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 37 SF 323/16 EK AS

DRsp Nr. 2018/18405

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer Untätigkeit des Gerichts Kleinste relevante Zeiteinheit bei der Bemessung von Verzögerungen

1. Als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer kommt es wesentlich darauf an, ob zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. 2. Nur Verzögerungen als sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts, sind zu berücksichtigen.3. Kleinste relevante Zeiteinheit bei der Bemessung von Verzögerungen ist stets der Monat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Berlin unter dem Aktenzeichen (Az.) S 8 AS 8512/10 geführten Verfahrens. Das beendete Verfahren stellt sich wie folgt dar:

11.03.2010 Eingang der Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters Neukölln vom 23.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 (Gesamtforderung: 1.544,34 EUR) bei dem SG Berlin mit Ankündigung einer gesonderten Begründung