SG Frankfurt (Oder), vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1490/12
SG Frankfurt (Oder), vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1490/12
SG Frankfurt (Oder), vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 237/16
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensKostenfestsetzungsverfahren als selbständiges VerfahrenVorbereitungs- und Bedenkzeit von drei MonatenErledigung des HauptsacheverfahrensUntergeordnete Bedeutung eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens für die Beteiligten
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2022 - Aktenzeichen L 37 SF 131/21 EK SF
DRsp Nr. 2022/17155
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensKostenfestsetzungsverfahren als selbständiges VerfahrenVorbereitungs- und Bedenkzeit von drei MonatenErledigung des HauptsacheverfahrensUntergeordnete Bedeutung eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens für die Beteiligten
§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV - juris: ÜberlVfRSchG)Das Kostenfestsetzungsverfahren samt sich anschließendem Erinnerungsverfahren stellt ein selbständiges Verfahren iSd § 198 Abs 6 Nr 1GVG dar.Für ein Kostenfestsetzungsverfahren steht den Gerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten, für ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren von regelmäßig zwölf Monaten zur Verfügung. Ein Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist nach Erledigung des Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist eine klare Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen Nachteile eingetreten sind, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten (Anschluss an: BSG vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 2 - RdNr 31 und vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 18 RdNr 40 ff, juris).
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