LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.2008
12 Sa 256/08
Normen:
AGG § 1 ; AGG § 15 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; KSchG § 1 ; EGRL 2000/78;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1926/07

Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung - hier: Kündigung wegen auf einem Grundleiden beruhender Krankheitszeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 256/08

DRsp Nr. 2008/21994

Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung - hier: Kündigung wegen auf einem Grundleiden beruhender Krankheitszeiten

»1. Zur Ambiguität des Begriffs der "Behinderung" in EGRL 2000/78 und AGG. 2. Zur Kongruität der nach der Richtlinie sowie nach dem Gesetz gebotenen Abgrenzung des Begriffs "Behinderung" von dem der "Krankheit".«

Normenkette:

AGG § 1 ; AGG § 15 ; SGB IX § 81 Abs. 2 ; KSchG § 1 ; EGRL 2000/78;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, weil diese eine Kündigung "aus krankheitsbedingten Gründen" erklärt hatte, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine Entschädigung in Höhe von mindestens Euro 30.000,00.

Der am 13.06.1969 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1992 als Kommissionierer bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittlicher Monatsverdienst liegt bei Euro 2.500,00 brutto.

Ab dem Jahr 2000 leistete die Beklagte an den Kläger wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten jährlich im Umfang von 20 bis 56 Arbeitstagen Entgeltfortzahlung. Zu den die ab 2004 aufgetretenen Krankheitszeiten ist einer "Diagnose-Übersicht" der Bundesknappschaft vom 31.05.2007 Folgendes ausgeführt:

Lfd.Nr.|Vom|Bis|Kenn|AusTg|DiagSC|Klartext

019|17.05.04|28.05.04|-|0011|T14 0|Oberflächliche Verletzung an einer

-|-|-|-|-|S63 5|Verstauchung und Zerrung des Handg