Der Kläger verlangt von der Beklagten, weil diese eine Kündigung "aus krankheitsbedingten Gründen" erklärt hatte, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine Entschädigung in Höhe von mindestens Euro 30.000,00.
Der am 13.06.1969 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1992 als Kommissionierer bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittlicher Monatsverdienst liegt bei Euro 2.500,00 brutto.
Ab dem Jahr 2000 leistete die Beklagte an den Kläger wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten jährlich im Umfang von 20 bis 56 Arbeitstagen Entgeltfortzahlung. Zu den die ab 2004 aufgetretenen Krankheitszeiten ist einer "Diagnose-Übersicht" der Bundesknappschaft vom 31.05.2007 Folgendes ausgeführt:
Lfd.Nr.|Vom|Bis|Kenn|AusTg|DiagSC|Klartext
019|17.05.04|28.05.04|-|0011|T14 0|Oberflächliche Verletzung an einer
-|-|-|-|-|S63 5|Verstauchung und Zerrung des Handg
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