LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2009
19/3 Sa 1742/08
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 6; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 82 S. 1; SGB IX § 82 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmsstadt - 5 Ca 122/09 - 24.9.2008,

Entschädigungsanspruch bei Benachteiligung wegen Behinderung durch öffentliche Arbeitgeberin; gesetzliche Vermutung der Benachteiligung bei fehlender Unterrichtung der Agentur für Arbeit und unterbliebener Einladung zum Vorstellungsgespräch; Dokumentationspflichten der öffentlichen Arbeitgeberin zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung; Anhörung und Unterrichtung des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht; Bemessung der Entschädigungszahlung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 19/3 Sa 1742/08

DRsp Nr. 2010/1570

Entschädigungsanspruch bei Benachteiligung wegen Behinderung durch öffentliche Arbeitgeberin; gesetzliche Vermutung der Benachteiligung bei fehlender Unterrichtung der Agentur für Arbeit und unterbliebener Einladung zum Vorstellungsgespräch; Dokumentationspflichten der öffentlichen Arbeitgeberin zur Widerlegung gesetzlicher Vermutung; Anhörung und Unterrichtung des Arbeitnehmers bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht; Bemessung der Entschädigungszahlung

1. Die Unterrichtungspflicht des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX bezieht sich nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX und betrifft damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 95 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden ist. 2. Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung kann sich der Arbeitgeber auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Daran ist er nicht durch eine fehlende Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gehindert. Allerdings kann sich ein öffentlicher Arbeitgeber nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation zulässig.