OVG Niedersachsen - Beschluss vom 02.04.2024
14 LC 156/22
Normen:
BBiG § 19 Abs. 1; IfSG § 56;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3387/21

Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers nach einer COVID-19-bedingten Quarantäneanordnung gegenüber einer Auszubildenden

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.04.2024 - Aktenzeichen 14 LC 156/22

DRsp Nr. 2024/4842

Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers nach einer COVID-19-bedingten Quarantäneanordnung gegenüber einer Auszubildenden

1. Der Arbeitgeber hat gegenüber der zuständigen Behörde keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm an den Arbeitnehmer getätigten Zahlungen, wenn diesem kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Behörde zusteht, weil der Arbeitgeber trotz der Absonderungsanordnung zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen ist. 2. Die Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz stellt ein persönliches Leistungshindernis i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. B BBiG dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 577,54 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBiG § 19 Abs. 1; IfSG § 56;

Gründe

I.