LAG Köln - Urteil vom 02.11.2012
4 Sa 248/12
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1; 2 SGB IX § 82 S.; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4849/11

Entschädigungsanspruch wegen Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 248/12

DRsp Nr. 2013/3746

Entschädigungsanspruch wegen Nichteinladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch

Legt ein Bewerber nur einen abgelaufenen Schwerbehindertenausweis vor, so verletzt ein öffentlicher Arbeitgeber § 82 S. 2 SGB IX nicht, wenn er den Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2012 - 3 Ca 4849/11 - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1; 2 SGB IX § 82 S.; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche des Klägers wegen einer Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte den Kläger nach § 82 S. 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch hat einladen müssen, insbesondere darum, ob sie aufgrund einer Fotokopie eines im November 2008 abgelaufenen Schwerbehindertenausweises, der sich im hinteren Drittel der mehr als 100 Seiten umfassenden Bewerbungsunterlagen befand, Kenntnis von der Schwerbehinderung des Klägers hat haben müssen.

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