LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.02.2024
3 Ta 13/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 888/23

Entscheid über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers; Gerichtliche Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege; Gerichtlicher Hinweis auf die Rechtsfolge durch Nennung der Vorschrift; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 13/24

DRsp Nr. 2024/3103

Entscheid über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers; Gerichtliche Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege; Gerichtlicher Hinweis auf die Rechtsfolge durch Nennung der Vorschrift; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten

1. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. 2. Die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass das Gericht in seiner Fristsetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege auf die Rechtsfolge zumindest durch Nennung der Vorschrift hingewiesen hat. 3. Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn es um die Mitteilung weiterer in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erwähnter und nicht ersichtlicher Zahlungsverpflichtungen geht. Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß und auch nichts wissen kann, muss es weder fragen und noch diesbezüglich Hinweise erteilen.

Tenor