LAG Köln - Urteil vom 15.12.2014
4 Sa 574/14
Normen:
§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO; § 68 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4466/13

Entscheidung des Berufungsgerichts bei teilweiser weiterer Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 574/14

DRsp Nr. 2015/4176

Entscheidung des Berufungsgerichts bei teilweiser weiterer Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz

1) § 68 ArbGG steht einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO nicht entgegen.2) Das Berufungsgericht kann mangels normativer Grundlage den in erster Instanz noch anhängigen Teil eines Rechtsstreits nicht "an sich ziehen" (entgegen vom BGH und teilweise vom BAG vertretener Meinung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2014 - 1 Ca 4466/13 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO; § 68 ArbGG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgemäßer Kündigungen vom selben Tage zum selben Beendigungszeitpunkt, um die Zahlung von Arbeitsvergütung wegen Annahmeverzugs, die Zahlung von Weihnachtsgeld, das Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen nur teilweise gelieferten Stromdeputats, die Zahlung einer Jahressonderzuwendung sowie um die Überlassung eines jährlichen Stromdeputats.

1. 2. 1. 2. 3. 4. 5. 6.