LAG Berlin - Beschluss vom 15.02.2006
13 Ta 170/06
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17a ; BGB § 623 ;
Fundstellen:
DB 2006, 787
NZA-RR 2006, 493
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 14757/05

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren - Schriftform des Aufhebungsvertrages bei Wechsel des Arbeitnehmers in die Geschäftsführung

LAG Berlin, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 170/06

DRsp Nr. 2006/19666

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren - Schriftform des Aufhebungsvertrages bei Wechsel des Arbeitnehmers in die Geschäftsführung

»1. Das nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ist seiner Funktion nach ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es muss nicht dieselbe Kammer über die Abhilfe entscheiden, die vorher den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Vielmehr sind diejenigen ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung zu beteiligen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sind. 2. Wird ein bis dahin geltenden Arbeitsvertrag durch einen schriftlichen Geschäftsführervertrag aufgehoben, der einen vollständig neuen Vertrag mit eigenständigen Regelungen, einem neuen Aufgabenkreis, der Zusicherung einer betrieblichen Altersversorgung und einer höheren Vergütung als im Arbeitsvertrag darstellt, entspricht dieser Aufhebungsvertrag der Schriftform des § 623 BGB

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1 ; GVG § 17a ; BGB § 623 ;

Gründe:

I.