LAG Niedersachsen - Beschluss vom 09.05.2023
10 TaBV 58/22
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2023, 1419
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 2/22

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unentschuldigtem Fernbleiben des Rechtsvertreters der BeschwerdeführerUnterzeichnung der Anfechtungsschrift einer BetriebsratswahlVertretung durch Bevollmächtigung bei der UnterzeichnungMindestzahl der die Betriebsratswahl anfechtenden ArbeitnehmerKeine nachträgliche Heilung einer mangelhaften Unterzeichnung der AnfechtungsschriftAnfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG als materielle Ausschlussfrist

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 58/22

DRsp Nr. 2023/9723

Entscheidung des Beschwerdegerichts bei unentschuldigtem Fernbleiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer Unterzeichnung der Anfechtungsschrift einer Betriebsratswahl Vertretung durch Bevollmächtigung bei der Unterzeichnung Mindestzahl der die Betriebsratswahl anfechtenden Arbeitnehmer Keine nachträgliche Heilung einer mangelhaften Unterzeichnung der Anfechtungsschrift Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG als materielle Ausschlussfrist

1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl ist von mindestens drei Arbeitnehmern zu unterzeichnen. 2. Eine Vertretung ist möglich, setzt jedoch voraus, dass sich der Bevollmächtigte als solcher benennt. 3. Mehrere Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl anfechten, sind nicht als notwendige Streitgenossen anzusehen, so dass es nicht genügt, dass die Antragsschrift drei oder mehr Arbeitnehmer als Anfechtende benennt, ohne dass mindestens drei von ihnen sie unterzeichnen. 4. Die Nachreichung einer Vollmachtsurkunde nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist kann den Mangel nicht heilen, denn bei der Anfechtungsfrist handelt es sich nicht um eine prozessuale Frist, sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist.