OLG Köln - Beschluss vom 01.09.2003
19 W 29/03
Normen:
GVG § 17a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 332
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 56/03

Entscheidung des örtlich unzuständigen Gerichts über die Zulässigkeit des Rechtsweges; Abgrenzung von ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2003 - Aktenzeichen 19 W 29/03

DRsp Nr. 2003/15952

Entscheidung des örtlich unzuständigen Gerichts über die Zulässigkeit des Rechtsweges; Abgrenzung von ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit

Der Ausspruch über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nach § 17 a III GVG durch das örtlich unzuständige Gericht unter gleichzeitiger Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht ist jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn die für die Bestimmung der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Arbeitsgerichten entscheidende Frage (hier: der Arbeitnehmereigenschaft) zugleich eine entscheidende Vorfrage für die Beurteilung der materiellen Rechtslage darstellt und diese Frage Gegenstand eines vor den Arbeitsgerichten rechtshängigen Verfahrens ist. In einem solchen Fall ist die nach § 17 a III GVG bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges von dem örtlich zuständigen Gericht zu treffen.

Normenkette:

GVG § 17a ;

Gründe: