LAG Hamburg - Urteil vom 18.04.2018
6 Sa 13/15
Normen:
ZPO § 51 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE ZPO 2002 § 331a Nr. 2
LAGE ZPO 2002 § 51 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 92/14

Entscheidung nach Lage der Akten bei erheblichen Zweifeln an der Prozessfähigkeit der nicht erschienenen ParteiUnbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei der Stellenbewerbung

LAG Hamburg, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 13/15

DRsp Nr. 2018/8361

Entscheidung nach Lage der Akten bei erheblichen Zweifeln an der Prozessfähigkeit der nicht erschienenen Partei Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei der Stellenbewerbung

1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten ist in einer Säumnissituation nicht deshalb ausgeschlossen, weil erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der nicht erschienenen Partei bestehen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (vgl. BAG, Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14. Solange der Streit über die Prozessfähigkeit andauert, kann die betroffene Partei deshalb durch Zustellung der Ladung an ihren Prozessbevollmächtigten zu einem Verhandlungstermin geladen werden.