BAG - Beschluss vom 07.02.2012
8 AZA 20/11
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 3; ZPO § 42; ZPO § 45;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 49 Nr. 9
ArbGG 1979 § 49 Nr. 9
ArbRB 2012, 145
AuR 2012, 226
BAGE 140, 336
MDR 2012, 656
NJW 2012, 1531
NZA 2012, 526
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2293/10
ArbG Paderborn, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1404/10

Entscheidung über Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung bei offensichtlich unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Gessuchen

BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 8 AZA 20/11

DRsp Nr. 2012/5238

Entscheidung über Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung bei offensichtlich unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Gessuchen

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt. Orientierungssätze: 1. Über ein offensichtlich unzulässiges und rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt insoweit nicht. 2. Ein offensichtlich unzulässiges und rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch liegt jedenfalls dann vor, wenn nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen und einen Auslösungsgrund darstellen könnte.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 3; ZPO § 42; ZPO § 45;

Gründe: