BSG - Beschluß vom 04.04.2006
B 1 KR 32/04 R
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 S. 1 § 39 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 58/03
SG Itzehoe, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1/99

Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch Krankenhausarzt

BSG, Beschluß vom 04.04.2006 - Aktenzeichen B 1 KR 32/04 R

DRsp Nr. 2006/20403

Entscheidung über die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch Krankenhausarzt

Bei dem 3. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er an seiner in den Urteilen vom 13.5.2004 - B 3 KR 18/03 R, vom 20.1.2005 - B 3 KR 9/03 R und vom 7.7.2005 - B 3 KR 40/04 R vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass in erster Linie der behandelnde Krankenhausarzt die Entscheidung über die im Hinblick auf die zu behandelnde Krankheit zu ergreifenden stationären Maßnahmen im Rahmen einer medizinischen Prognose treffe, während sich die betroffene Krankenkasse in der Regel nicht darauf beschränken könne, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung zu verweigern; die Prognose des Krankenhausarztes, dass eine - weitere - stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig sei, müsse von der Krankenkasse hingenommen werden, sofern sie "vertretbar" sei. Wird an dieser Rechtsprechung insbesondere auch (jeweils) für den Fall festgehalten, dass 1. die stationäre Behandlungsfähigkeit des Leidens im Streit ist und damit letztlich die Frage, ob insoweit überhaupt eine Krankheit im Rechtssinne vorlag, 2. eine sich nach und nach schließlich über mehrere Jahre hinweg erstreckende Dauerbehandlung im Streit ist (hier: mehr als drei Jahre),