Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um Annahmeverzugslohn, Weiterbeschäftigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitgeberantrag hin.
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