LAG Frankfurt/Main - Zwischenurteil vom 29.10.2014
14 Sa 1328/13
Normen:
ZPO § 66;

Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention bei Nichterscheinen des NebenintervenientenPflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer wegen unbefugter Nutzung eines Dienstwagens

LAG Frankfurt/Main, Zwischenurteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 1328/13

DRsp Nr. 2015/10574

Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention bei Nichterscheinen des Nebenintervenienten Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer wegen unbefugter Nutzung eines Dienstwagens

Hat eine Partei der Nebenintervention zulässig widersprochen, ist über die Zulassung der Nebenintervention aufgrund mündlicher Verhandlung durch die Kammer zu entscheiden. Erscheint der Nebenintervenient zu diesem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist aufgrund des Vortrags der Gegenpartei und der Beitrittsschrift des Nebenintervenienten zu entscheiden. Dass der Nebenintervenient sich aus den im Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen und des dort verhandelten Sachverhalts Entscheidungshilfe hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens als Aktionär der Beklagten erhofft, stellt kein Interesse im Sinne des § 66 ZPO dar.

Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.

Normenkette:

ZPO § 66;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie um Annahmeverzugslohn, Weiterbeschäftigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitgeberantrag hin.