LAG Hamm - Beschluss vom 10.02.2014
14 Ta 310/13
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1269/13

Entscheidung über ProzesskostenhilfeantragAuslegung und konkludente AntragstellungAnhängige Streitgegenstände und Mehrvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 310/13

DRsp Nr. 2014/4630

Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag Auslegung und konkludente Antragstellung Anhängige Streitgegenstände und Mehrvergleich

Ist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, erfasst die Antragstellung alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen bereits geschlossenen Mehrvergleich. Eines erneuten ausdrücklichen Bewilligungsantrags bedarf es nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013 (7 Ca 1269/13) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 6. Mai 2013 sowie für den Vergleich vom 29. Mai 2013, auch soweit er einen über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehenden Mehrvergleich beinhaltet, mit Wirkung vom 8. Mai 2013 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt B1 aus V1 im Umfang der Bewilligung beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe

I.