LAG Hamm - Beschluss vom 10.02.2014
14 Ta 529/13
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 731/13

Entscheidung über ProzesskostenhilfeantragAuslegung und konkludente AntragstellungAnhängige Streitgegenstände und MehrvergleichBewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang

LAG Hamm, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 14 Ta 529/13

DRsp Nr. 2014/4631

Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag Auslegung und konkludente Antragstellung Anhängige Streitgegenstände und Mehrvergleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe in vollem Umfang

1. Ist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, erfasst die Antragstellung alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen bereits geschlossenen Mehrvergleich. Eines erneuten ausdrücklichen Bewilligungsantrags bedarf es nicht. 2. Dies gilt für einen erst beabsichtigten Mehrvergleich auch dann, wenn das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe "in vollem Umfang" bewilligt, nachdem der Gegner der bedürftigen Partei den im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO beabsichtigten Abschluss eines Vergleichs, der streitwerterhöhende Regelungen enthält, angezeigt hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2013 (1 Ca 731/13) als gegenstandslos aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18. März 2013 auch für den Mehrvergleich vom 27. März 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe und Beiordnung ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe

I.