LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.2008
1 Ta 264/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1013 b/07

Entscheidungsreife für Antrag auf Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 264/07

DRsp Nr. 2008/18627

Entscheidungsreife für Antrag auf Prozesskostenhilfe

Maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist nicht die Klagerhebung sondern die Entscheidungsreife; diese ist gegeben, wenn nach Klagerhebung eine erste Stellungnahme der Gegenseite vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 11.06.2007 Klage mit folgendem Antrag erhoben:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 666,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.07 zu zahlen.

Der Rechtsstreit ist am 17.07.2007 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden. In dem Gütetermin hat der Kläger erklärt, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und die Unterlagen nebst den erforderlichen Belegen umgehend nachreichen werde. Er hat sodann am 27. Juli 2007 diese Unterlagen nachgereicht. Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass der Kläger rechtsschutzversichert ist, allerdings mit einem Selbstbehalt von 250,00 EUR. Außerdem ergibt sich aus der Erklärung, dass er zu dieser Zeit über ein Bruttoeinkommen von 2.187,00 EUR verfügt hat.