LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 14.12.2022
3 TaBV 13/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3; Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel MV § 2 Nr. 1; Entgelttarif für den Einzelhandel MV § 3 Gehaltsgruppen 2, 3, 4; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel MV § 6 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 19/21

Entscheidungsspielraum und -kompetenz als Voraussetzung selbstständiger Leistungserbringung i.S.d. Gehaltsgruppe 4 des Entgelt-TV M-VFachliche Anweisungsbefugnis i.S.d. Gehaltsgruppe 4a des Entgelt-TV M-VZustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung gem. § 99 Abs. 2 BetrVG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 13/22

DRsp Nr. 2023/6712

Entscheidungsspielraum und -kompetenz als Voraussetzung selbstständiger Leistungserbringung i.S.d. Gehaltsgruppe 4 des Entgelt-TV M-V Fachliche Anweisungsbefugnis i.S.d. Gehaltsgruppe 4a des Entgelt-TV M-V Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung gem. § 99 Abs. 2 BetrVG

1. Die selbstständige Leistungserbringung nach allgemeinen Anweisungen i. S. d. Gehaltsgruppe 4 Entgelt-TV M-V setzt gegenüber den Vorgaben der Gehaltsgruppe 2 Entgelt-TV M-V einen deutlich größeren Entscheidungsspielraum verbunden mit der entsprechenden Entscheidungskompetenz voraus. 2. Das Tarifmerkmal der Anweisungsbefugnis nach der Gehaltsgruppe 4 a Entgelt-TV M-V setzt voraus, dass eine (Fach-) Weisungsbefugnis im Hinblick auf Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber mind. einem weiteren Beschäftigten besteht.

Gem. § 99 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat die Gründe für die Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Dabei genügt es, dass sich die Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats noch einem der gesetzlichen Tatbestände nach § 99 Abs. 2 BetrVG zuordnen lassen. Es muss als möglich erscheinen, dass mit der gegebenen Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.02.2022 - 1 BV 19/21 - wird zurückgewiesen.