BAG - Beschluss vom 18.12.2008
6 AZN 646/08
Normen:
ArbGG § 69; ArbGG § 72a; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 156; ZPO § 296a; ZPO § 309;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 72a ArbGG 1979 Rechtliches Gehör
ArbRB 2009, 106
AuR 2009, 147
BAGE 129, 89
DB 2009, 576
NJW 2009, 1163
NZA 2009, 334
Vorinstanzen:
LAG München, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1120/07
ArbG München, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 4290/07

Entscheidungszeitraum über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei nachgereichtem Schriftsatz reicht bis zur Urteilsverkündung; Mitwirkungserfordernis der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung; Nachweis der Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus der Akte oder dem Urteil

BAG, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 6 AZN 646/08

DRsp Nr. 2009/3203

Entscheidungszeitraum über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei nachgereichtem Schriftsatz reicht bis zur Urteilsverkündung; Mitwirkungserfordernis der ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung; Nachweis der Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus der Akte oder dem Urteil

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben im Fall eines nachgereichten Schriftsatzes die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mitzuwirken. Orientierungssätze: 1. Gem. § 296a ZPO hat das Gericht das Vorbringen in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz darauf zu prüfen, ob Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gegeben sind. Auch wenn der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, weil das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits gefällt (§ 309 ZPO), aber noch nicht verkündet ist, hat das Gericht weiterhin bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen.