BAG - Urteil vom 07.03.1985
6 AZR 334/82
Normen:
BUrlG § 3 § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 1 S. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Niedersächsischen Metallindustrie § 18 § 20 ; TVG § 1 ; Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub Art. 5 Abs. 4 Art. 11 ;
Fundstellen:
BAGE 48, 186
AP Nr. 21 zu § 7 BUrlG Abgeltung
ARST 1985, 156
BB 1985, 1197
DB 1985, 1598
EzA § 7 BUrlG Nr. 38
NZA 1986, 132
SAE 1986, 262
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 23.10.1981 - 10 Ca 425/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.03.1982 - 10 Sa 112/81, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Entstehen und Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs

BAG, Urteil vom 07.03.1985 - Aktenzeichen 6 AZR 334/82

DRsp Nr. 2005/2001

Entstehen und Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs

»1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn bis dahin der Urlaubsanspruch nicht oder noch nicht voll erfüllt ist. 2. Hiervon zu unterscheiden ist die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Diese ist für Zeiträume zu verneinen, in denen der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 = BB 1984, 2133). 3. Die Rechtsprechung des Senats widerspricht nicht Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub.«

Normenkette:

BUrlG § 3 § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 1 S. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Niedersächsischen Metallindustrie § 18 § 20 ; TVG § 1 ; Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub Art. 5 Abs. 4 Art. 11 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1937 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 1973 als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31. Mai 1981 wegen Arbeitsmangels gekündigt.