LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2010
11 Sa 64/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
ASR 2010, 227
AuA 2011, 186
BB 2010, 1724
LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 28
ZInsO 2010, 1952
ZMV 2010, 279
ZTR 2010, 415
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 198/09

Entstehung und Verfall von Urlaubsansprüchen bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 64/09

DRsp Nr. 2010/10815

Entstehung und Verfall von Urlaubsansprüchen bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit

1. Auch in einem in Folge Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. 2. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG. 3. Einem Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 21.07.2009, Az. 7 Ca 198/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch um Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen gesetzlichen Jahresurlaubs und Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX für die Jahre 2005 bis 2009, während derer die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente bezog.