LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2018
26 Sa 1655/17
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 3521/17

Entstehung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 1655/17

DRsp Nr. 2019/31

Entstehung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit

1. Urlaubsansprüche entstehen auch in dem Zeitraum, in dem ein Belegschaftsmitglied in Elternzeit ist. Das folgt schon aus § 17 Abs. 1 BEEG, der die Kürzungsbefugnis der Arbeitgeberseite begründet, also das Entstehen des Urlaubsanspruchs voraussetzt (vgl. BAG v. 17.05.2011 - 9 AZR 197/10, Rn 24). 2. Das Kürzungsrecht in § 17 Abs. 1 BEEG stellt keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG über die Gewährung von bezahltem Jahresurlaub dar. a. Nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jedes Belegschaftsmitglied einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Zu diesen in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mindestjahresurlaubs gehört auch die Kürzungsbestimmung in § 17 Abs. 1 BEEG (ErfK/Gallner § 17 BEEG, Rn 2). Auch verstößt § 17 Abs. 1 BEEG nicht gegen § 2 Nr. 6 u. 7 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Richtlinie 96/34/BEEG) (vgl. LAG Hamm 27. Juni 2013 - 16 Sa 51/13, Rn 23 f.).