LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2017
L 12 AS 1905/16
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 3286/15

Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 12 AS 1905/16

DRsp Nr. 2017/5651

Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung

Die Entscheidung enthält lediglich eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich zum einen gegen einen bloßen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und zum anderen gegen einen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser seine Leistungen - aufgrund einer gesetzlichen Erhöhung der Regelbedarfe zum Jahreswechsel - ab dem 01.01.2015 neu festgesetzt hat.

Das Ausgangsgericht hat das erste Begehren mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 als unbegründet abgewiesen nachdem der Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen worden war. Das zweite Begehren hat es als unzulässig verworfen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.09.2016 Rechtsmittel eingelegt ohne auf die Begründung des Ausgangsgerichts einzugehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Auf diese wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz [SGG]).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.