LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2013
L 8 SB 5584/10
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2013, 600
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 1329/09

Entziehung der Nachteilsausgleiche Bl Blindheit und H Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht bei Unrichtigkeit von Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt; fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2013 - Aktenzeichen L 8 SB 5584/10

DRsp Nr. 2013/14177

Entziehung der Nachteilsausgleiche "Bl" Blindheit und "H" Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht bei Unrichtigkeit von Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt; fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde

Beschwerdeangaben bei der Untersuchung des behandelnden Arztes sind nur dann unrichtige Angaben, auf die die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides (hier die Feststellung der Nachteilsausgleiche Bl und H) nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt werden kann, wenn diese Angaben zielgerichtet dazu bestimmt waren, an die Behörde weitergeleitet zu werden. Dies unterliegt dem Vollbeweis.

1. Beschwerdeangaben bei der Untersuchung des behandelnden Arztes sind nur dann unrichtige Angaben, auf die die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides (hier die Feststellung der Nachteilsausgleiche Bl und H) nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt werden kann, wenn diese Angaben zielgerichtet dazu bestimmt waren, an die Behörde weitergeleitet zu werden. Dies unterliegt dem Vollbeweis. 2. Wenn die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte von der Behörde nicht erkannt oder nicht in angemessenem Ausmaß berücksichtigt worden sind, liegt eine fehlerhafte Ermessensausübung auch vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.