Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit).
Mit Erstfeststellungsbescheid vom 6. Mai 1997 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) des 1996 geborenen Klägers mit 100 fest und erkannte ihm zugleich u. a. das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu.
In einem wegen der Entziehung des Merkzeichens H geführten Widerspruchsverfahren erging ein Abhilfebescheid des Beklagten vom 7. Januar 2014 nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welcher folgenden Verfügungssatz enthielt:
"Der Widerspruch hat sich als begründet erwiesen.
Nunmehr gilt: Ab 01.05.2013 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100.
Die Merkzeichen G, aG, B und H werden ab 01.05.2013 festgestellt."
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur Entziehung des Merkzeichens H an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, "einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erteilen". Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 traf der Beklagte sodann folgende Entscheidung:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|