LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.09.2018
L 13 SB 89/16
Normen:
SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 550/15

Entziehung des Merkzeichens H

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen L 13 SB 89/16

DRsp Nr. 2019/4350

Entziehung des Merkzeichens H

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit).

Mit Erstfeststellungsbescheid vom 6. Mai 1997 stellte der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) des 1996 geborenen Klägers mit 100 fest und erkannte ihm zugleich u. a. das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) zu.

In einem wegen der Entziehung des Merkzeichens H geführten Widerspruchsverfahren erging ein Abhilfebescheid des Beklagten vom 7. Januar 2014 nach § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG), welcher folgenden Verfügungssatz enthielt:

"Der Widerspruch hat sich als begründet erwiesen.

Nunmehr gilt: Ab 01.05.2013 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100.

Die Merkzeichen G, aG, B und H werden ab 01.05.2013 festgestellt."

Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur Entziehung des Merkzeichens H an und teilte mit, dass beabsichtigt sei, "einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erteilen". Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 traf der Beklagte sodann folgende Entscheidung: