LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.09.2021
1 Sa 299/20
Normen:
ZPO § 97;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1560/19

Entzug der Fahrerlaubnis eines Key Account Managers als KündigungsgrundZumutbare Überbrückungsmaßnahmen bis zur Wiedererteilung der FahrerlaubnisAbmahnung bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 299/20

DRsp Nr. 2021/15130

Entzug der Fahrerlaubnis eines Key Account Managers als Kündigungsgrund Zumutbare Überbrückungsmaßnahmen bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Abmahnung bei außerdienstlicher Trunkenheitsfahrt

1. Ist das Führen eines KFZ zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, stellt die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis einen an sich geeigneten Grund für eine außerordentliche bzw. ordentliche Kündigung dar.2. Bietet der Arbeitnehmer vor Zugang der Kündigung an, die Zeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Beschäftigung eines Fahrers auf eigene Kosten und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu überbrücken und ist dem Arbeitgeber dies zumutbar, kommt eine solche Möglichkeit als milderes Mittel gegenüber einer Beendigungskündigung in Betracht.3. Verstößt ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit schuldhaft gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten und erscheint eine Wiederholung als wenig wahrscheinlich, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung nicht von vorneherein entbehrlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2020, Az. 1 Ca 1560/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;