Der Kläger leistet Sozialhilfe für die unheilbar psychisch kranke Frau X, die in einem Pflegeheim untergebracht ist. Für ihren Unterhalt war ihre Mutter bis zu deren Tod am 9. Februar 1987 aufgekommen; die Behinderte war beim Erbfall 52 Jahre alt. Im Hinblick auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 8. Dezember 1989 -... - erhält die Behinderte Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG als Darlehen; zu dessen Sicherung hat sie im voraus eventuelle Ansprüche auf ihren Anteil am Nachlaß ihrer Mutter abtreten müssen, die ihr zustehen würden, wenn der Erbvertrag nichtig wäre, den die Mutter mit ihrem einzigen weiteren Kind, dem Bruder der Behinderten, am 2. Februar 1984 geschlossen hat. Der Kläger hat Klage erhoben auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages.
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